Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Notstandsverfassung
Notstandsverfassung,die verfassungsrechtl. Regeln, nach denen die Staatsorgane zur Abwehr besonderer Notlagen ermächtigt werden. Die N. wird durch einfache Notstandsgesetze (insbesondere Gesetze zum Zivilschutz, die Sicherstellungsgesetze, Ges. zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) näher ausgestaltet. Da das GG urspr. nur wenige und lückenhafte Bestimmungen enthielt, auf deren Grundlage die Staatsorgane Notsituationen begegnen konnten, wurde am 24. 6. 1968 das 17. Ges. zur Ergänzung des GG verabschiedet, das Regelungen für den äußeren Notstand (Verteidigungs- und Spannungsfall) und den inneren Notstand (innere Unruhen und Naturkatastrophen) enthält und mit dem zugleich die alliierten Eingriffsrechte erloschen. Ein Ausnahmezustand ist dem GG fremd. Der Verteidigungsfall (Art. 115 a ff. GG) kann vom Bundestag mit Zweidrittelmehrheit und unter Zustimmung des Bundesrates festgestellt werden, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. In extremen Ausnahmefällen kann die Feststellung vom Gemeinsamen Ausschuss getroffen werden. Während des Verteidigungsfalls sind die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes erweitert und das Gesetzgebungsverfahren vereinfacht; die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte geht auf den Bundeskanzler über, die Berufsfreiheit ist eingeschränkt (Dienstverpflichtung). Vor Eintritt des Verteidigungsfalls kann der Bundestag den Spannungsfall (Art. 80 a GG) feststellen.Die parlamentar. Kontrollinstanzen bleiben bestehen, Neuwahlen finden daher nicht statt; die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist zu erhalten. Mit Zustimmung des Bundesrats kann der Bundestag den Verteidigungsfall jederzeit für beendet erklären.
Beim inneren Notstand handelt es sich um die Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitl. demokrat. Grundordnung des Bundes oder eines der Länder, die von innen her drohen (Art. 91 GG). Das betroffene Land kann zu diesem Zweck u. a. Polizeikräfte anderer Länder und Bundesgrenzschutzeinheiten anfordern. Das Recht auf Freizügigkeit kann eingeschränkt werden.
Ist das Land nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, kann die Bundesreg. die Polizei und zusätzlich Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen und notfalls den betroffenen Landesregierungen Weisungen erteilen. Sie darf erforderlichenfalls auch die Bundeswehr zum Schutz ziviler Objekte und gegen organisierte und militärisch bewaffnete Aufständische einsetzen (Art. 87 a Abs. 4 GG). Der Einsatz von Streitkräften ist jedoch einzustellen, wenn Bundestag oder Bundesrat es verlangen.
Ähnl. Regelungen wie im inneren Notstand gelten im Katastrophenfall bei Eintritt einer Naturkatastrophe oder eines bes. schweren Unglücksfalls (Art. 35 Abs. 2 und 3 GG).
Im Zuge der Verabschiedung der N. wurde das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4) in das GG aufgenommen. Von den Regelungen der N. getrennt zu betrachten ist der Gesetzgebungsnotstand.
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