Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Notfrist
Notfrist,Zivilprozessrecht: als solche ausdrücklich bezeichnete gesetzl. Frist (§ 223 Abs. 3 ZPO), die weder durch Parteivereinbarung noch durch behördl. Anordnung verlängert oder gekürzt werden kann, z. B. Frist zur Einlegung der Berufung. Gegen ihre Versäumung ist in Ausnahmefällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Notfrist,Zivilprozessrecht: als solche ausdrücklich bezeichnete gesetzl. Frist (§ 223 Abs. 3 ZPO), die weder durch Parteivereinbarung noch durch behördl. Anordnung verlängert oder gekürzt werden kann, z. B. Frist zur Einlegung der Berufung. Gegen ihre Versäumung ist in Ausnahmefällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.