Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Notariatsverweser
Notariatsverweser,Notariatsverwalter, der bestellt wird, wenn das Amt des Notars erloschen ist (z. B. durch Tod), der Amtssitz verlegt ist, der Notar sein Amt nicht persönlich ausübt oder vorläufig seines Amtes enthoben ist (§ 56 Bundesnotarordnung).
Notariatsverweser,Notariatsverwalter, der bestellt wird, wenn das Amt des Notars erloschen ist (z. B. durch Tod), der Amtssitz verlegt ist, der Notar sein Amt nicht persönlich ausübt oder vorläufig seines Amtes enthoben ist (§ 56 Bundesnotarordnung).