Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Notar
Notar[lat.], als Organ der Rechtspflege unabhängiger Träger eines öffentl. Amtes (des Notariats), der zur Beurkundung von Rechtsvorgängen u. a. Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der vorsorgenden Rechtspflege berufen ist. Gesetzl. Grundlage ist die Bundesnotarordnung vom 24. 2. 1961 (durchgreifend geändert durch Ges. vom 31. 8. 1998, das die Bundesnotarordnung auch in den neuen Bundesländern in Kraft setzte). N. werden von den Landesjustizverw. in begrenzter Anzahl bestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und eine dreijährige Anwärterzeit als N.-Assessor durchlaufen. In den neuen Bundesländern kann auch zum N. bestellt werden, wer ein rechtswiss. Studium an einer Universität oder Hochschule der DDR mit dem Staatsexamen abgeschlossen hat und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Es gibt, aufgrund histor. Strukturen unterschiedlich herausgebildet, hauptberufl. N. (Nur-N., so auch in den neuen Bundesländern), Anwalts-N. (das Notariat wird neben dem Beruf des Rechtsanwalts betrieben) und Bezirks-N. (in Bad.-Württ., hier auch andere Ausbildungsvoraussetzungen möglich). Sie sind u. a. zuständig für die Beurkundung von Rechtsgeschäften, für die besondere Formvorschriften bestehen, z. B. bei Grundstücksangelegenheiten.
Bei der Ausübung seines Amtes ist der N. unparteiischer Betreuer der Beteiligten; im Rahmen der Beurkundungstätigkeit hat er ihnen gegenüber Prüfungs- und Belehrungspflichten. Für seine Tätigkeit berechnet der N. Kosten, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen. Für Amtspflichtverletzungen haften N. Sie unterliegen der Dienstaufsicht durch die zuständigen Präs. der Land- und Oberlandesgerichte sowie der Landesjustizverwaltung und sind in N.-Kammern zusammengeschlossen. - In Österreich ist das Notariatsrecht durch die Notariatsordnung vom 25. 7. 1871 mit zahlr. Novellen geregelt. Voraussetzung für die Ernennung zum N. sind ein abgeschlossenes jurist. Studium und die Notariatsprüfung. In der Schweiz ist die Rechtsstellung der N. kantonal bestimmt. Die N. sind voll- oder nebenamtl. Staatsbeamte oder freiberuflich tätig. In einigen Kantonen können N. gleichzeitig Rechtsanwälte sein.
Notar[lat.], als Organ der Rechtspflege unabhängiger Träger eines öffentl. Amtes (des Notariats), der zur Beurkundung von Rechtsvorgängen u. a. Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der vorsorgenden Rechtspflege berufen ist. Gesetzl. Grundlage ist die Bundesnotarordnung vom 24. 2. 1961 (durchgreifend geändert durch Ges. vom 31. 8. 1998, das die Bundesnotarordnung auch in den neuen Bundesländern in Kraft setzte). N. werden von den Landesjustizverw. in begrenzter Anzahl bestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und eine dreijährige Anwärterzeit als N.-Assessor durchlaufen. In den neuen Bundesländern kann auch zum N. bestellt werden, wer ein rechtswiss. Studium an einer Universität oder Hochschule der DDR mit dem Staatsexamen abgeschlossen hat und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Es gibt, aufgrund histor. Strukturen unterschiedlich herausgebildet, hauptberufl. N. (Nur-N., so auch in den neuen Bundesländern), Anwalts-N. (das Notariat wird neben dem Beruf des Rechtsanwalts betrieben) und Bezirks-N. (in Bad.-Württ., hier auch andere Ausbildungsvoraussetzungen möglich). Sie sind u. a. zuständig für die Beurkundung von Rechtsgeschäften, für die besondere Formvorschriften bestehen, z. B. bei Grundstücksangelegenheiten.
Bei der Ausübung seines Amtes ist der N. unparteiischer Betreuer der Beteiligten; im Rahmen der Beurkundungstätigkeit hat er ihnen gegenüber Prüfungs- und Belehrungspflichten. Für seine Tätigkeit berechnet der N. Kosten, die sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen. Für Amtspflichtverletzungen haften N. Sie unterliegen der Dienstaufsicht durch die zuständigen Präs. der Land- und Oberlandesgerichte sowie der Landesjustizverwaltung und sind in N.-Kammern zusammengeschlossen. - In Österreich ist das Notariatsrecht durch die Notariatsordnung vom 25. 7. 1871 mit zahlr. Novellen geregelt. Voraussetzung für die Ernennung zum N. sind ein abgeschlossenes jurist. Studium und die Notariatsprüfung. In der Schweiz ist die Rechtsstellung der N. kantonal bestimmt. Die N. sind voll- oder nebenamtl. Staatsbeamte oder freiberuflich tätig. In einigen Kantonen können N. gleichzeitig Rechtsanwälte sein.