Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Normenkontrolle
Nọrmenkontrolle,die gerichtl. Prüfung der Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit einer Norm höheren Ranges. Die abstrakte N. ist eine außerhalb eines konkreten Rechtsstreits vorgenommene Überprüfung (z. B. eines Gesetzes mit der Verfassung). Zuständig für die Entscheidung sind in Dtl. teils das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 GG), teils die Verfassungsgerichte der Länder. Die Entscheidungen haben Gesetzeskraft. Die konkrete N. ist die Überprüfung einer Rechtsnorm innerhalb eines bestimmten Rechtsstreits. Hält das Gericht eine vor In-Kraft-Treten des GG erlassene Rechtsnorm für rechtswidrig, wendet es sie nicht an; bei für rechtswidrig gehaltenen nachkonstitutionellen Normen muss es die Entscheidung des Bundes- oder Landesverfassungsgerichts herbeiführen (Art. 100 GG).
Nọrmenkontrolle,die gerichtl. Prüfung der Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit einer Norm höheren Ranges. Die abstrakte N. ist eine außerhalb eines konkreten Rechtsstreits vorgenommene Überprüfung (z. B. eines Gesetzes mit der Verfassung). Zuständig für die Entscheidung sind in Dtl. teils das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 GG), teils die Verfassungsgerichte der Länder. Die Entscheidungen haben Gesetzeskraft. Die konkrete N. ist die Überprüfung einer Rechtsnorm innerhalb eines bestimmten Rechtsstreits. Hält das Gericht eine vor In-Kraft-Treten des GG erlassene Rechtsnorm für rechtswidrig, wendet es sie nicht an; bei für rechtswidrig gehaltenen nachkonstitutionellen Normen muss es die Entscheidung des Bundes- oder Landesverfassungsgerichts herbeiführen (Art. 100 GG).