Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nordischer Rat
Nordischer Rat,am 25. 6. 1952 gegr. Beratungsorgan nordeurop. Staaten zur Vereinheitlichung ihrer Gesetzgebung sowie zur Förderung der Zusammenarbeit, v. a. auf wirtsch., ökolog., sozialem und kulturellem Gebiet (u. a. 1976 Gründung der Nord. Investitionsbank). Gründungsmitgl. waren Dänemark, Schweden und Norwegen; Island trat im Dez. 1952, Finnland im Okt. 1955 bei. Der N. R. kann bei gemeinsamen Problemen unverbindl. Empfehlungen an die Regierungen aussprechen, die nur verpflichtet sind, den Rat über entsprechende Maßnahmen zu informieren. Die Mitgl.staaten sind paritätisch durch je 18 Repräsentanten (Island mit 6) ihrer Parlamente im N. R. vertreten. Die Außenmin. der Mitgl.länder koordinieren i. d. R. ihre Positionen in wichtigen weltpolit. Fragen. Nachdem Dänemark bereits 1973 Mitgl. der EG geworden war, verlor der N. R. 1995 mit dem Beitritt Finnlands und Schwedens zur EU stark an Bedeutung.
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