Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nießbrauch
Nießbrauch[zu genießen], das einer bestimmten Person (Nießbraucher) zustehende dingliche, höchstpersönl. Recht, aus einem fremden Gegenstand (bewegl. Sachen, Grundstück, Recht, Vermögen) im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sämtl. Nutzungen zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbraucher ist verpflichtet, die wirtsch. Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten. Der N. ist nicht vererbbar und nicht übertragbar; wohl kann aber die Ausübung einem anderen überlassen werden. Der Erwerb (oder die rechtsgeschäftl. Aufhebung) richtet sich nach sachenrechtl. Vorschriften. Der N. erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers, bei jurist. Personen mit dem Erlöschen ihrer Rechtsfähigkeit. - Das österr. Recht behandelt den N. als persönl. Dienstbarkeit der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB), das schweizer. Recht als Nutznießung (Art. 745 ff. ZGB).
Literatur:
R. Jansen Der N. im Zivil- u. Steuerrecht, bearb. v. u. M. Jansen. Herne u. a. 61993.
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