Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Niederlassung
Niederlassung, 1) Handelsrecht: Ort, von dem aus ein gewerbl. Unternehmen dauernd betrieben wird. Jeder Kaufmann muss eine N. haben (§ 29 HGB). Beim Betrieb eines Handelsgewerbes spricht man von Handels-N., bei Gesellschaften von Sitz. Verfügt ein Unternehmen über mehrere N., so ist diejenige die Haupt-N., von der aus das Unternehmen geleitet wird.
2) Völkerrecht: Wohnsitzbegründung in einem Staat, um dort eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die N. von Ausländern bestimmt sich nach dem Fremdenrecht und nach bi- und multilateralen Abkommen.
Niederlassung, 1) Handelsrecht: Ort, von dem aus ein gewerbl. Unternehmen dauernd betrieben wird. Jeder Kaufmann muss eine N. haben (§ 29 HGB). Beim Betrieb eines Handelsgewerbes spricht man von Handels-N., bei Gesellschaften von Sitz. Verfügt ein Unternehmen über mehrere N., so ist diejenige die Haupt-N., von der aus das Unternehmen geleitet wird.
2) Völkerrecht: Wohnsitzbegründung in einem Staat, um dort eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die N. von Ausländern bestimmt sich nach dem Fremdenrecht und nach bi- und multilateralen Abkommen.