Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nichtigkeit
Nichtigkeit,die von Anfang an bestehende rechtl. Unwirksamkeit von privaten wie auch von öffentl. Rechtsakten aufgrund schwerwiegender formaler oder inhaltl. Fehler, z. B. bei Verstoß gegen ein gesetzl. Verbot, gegen die guten Sitten, bei Geschäftsunfähigkeit des Handelnden. Teil-N. von Rechtsgeschäften führt zur N. des Ganzen, wenn es ohne den nichtigen Teil nicht vorgenommen worden wäre. Verwaltungsakte und Urteile sind nur bei schweren, offensichtl. Fehlern nichtig. Bei sonstigen Fehlern besteht Anfechtbarkeit, bei Verwaltungsakten Widerruflichkeit. Zur N. von Rechtsnormen Verfassungswidrigkeit.
Nichtigkeit,die von Anfang an bestehende rechtl. Unwirksamkeit von privaten wie auch von öffentl. Rechtsakten aufgrund schwerwiegender formaler oder inhaltl. Fehler, z. B. bei Verstoß gegen ein gesetzl. Verbot, gegen die guten Sitten, bei Geschäftsunfähigkeit des Handelnden. Teil-N. von Rechtsgeschäften führt zur N. des Ganzen, wenn es ohne den nichtigen Teil nicht vorgenommen worden wäre. Verwaltungsakte und Urteile sind nur bei schweren, offensichtl. Fehlern nichtig. Bei sonstigen Fehlern besteht Anfechtbarkeit, bei Verwaltungsakten Widerruflichkeit. Zur N. von Rechtsnormen Verfassungswidrigkeit.