Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nichterfüllung
Nicht|erfüllung,Nichterreichung des durch ein Schuldverhältnis angestrebten Erfolges. Die N. kann auf Unmöglichkeit der Leistung, auf Verzug oder auf mangelhafter Erfüllung beruhen. Mögl. Rechtsfolge ist Schadenersatz wegen N. (§§ 325 f. BGB); spezielle Regelungen bei N. enthalten §§ 463 (Kauf), 538 (Miete), 635 (Werkvertrag).
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