Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nichteinmischung
Nicht|einmischung,Völkerrecht: Pflicht eines Staates, sich Eingriffen in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates zu enthalten. Dies gilt auch für die UN, mit Ausnahme von beschlossenen Maßnahmen bei Bedrohung des Friedens, bei Friedensbrüchen und Angriffshandlungen (Art. 2 der UN-Charta). (Intervention)
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