Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nebentätigkeit
Nebentätigkeit,Tätigkeit, die neben dem Hauptberuf (Hauptamt) ausgeübt wird (bei Beamten innerhalb oder außerhalb des öffentl. Dienstes; freiwillige N. ist i. d. R. genehmigungspflichtig). Nach dem Arbeitsrecht ist die N. eines Arbeitnehmers grundsätzlich zulässig, soweit hierdurch das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wird. Beschränkungen können sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben. (Nebeneinkünfte)
Nebentätigkeit,Tätigkeit, die neben dem Hauptberuf (Hauptamt) ausgeübt wird (bei Beamten innerhalb oder außerhalb des öffentl. Dienstes; freiwillige N. ist i. d. R. genehmigungspflichtig). Nach dem Arbeitsrecht ist die N. eines Arbeitnehmers grundsätzlich zulässig, soweit hierdurch das Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt wird. Beschränkungen können sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben. (Nebeneinkünfte)