Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nebenklage
Nebenklage,Strafprozess: der Anschluss einer berechtigten Person an die öffentl. Klage der Staatsanwaltschaft (§§ 395 ff. StPO). Die Befugnis zur N. steht bes. den Personen in jeder Phase des Verfahrens zu, die durch Mord- oder Tötungsversuch, durch Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die persönl. Freiheit, durch Beleidigungs- oder Körperverletzungsdelikte verletzt wurden, ferner nahen Angehörigen eines Getöteten. Der Nebenkläger kann Beweisanträge stellen und selbstständig Rechtsmittel einlegen. Wird der Täter verurteilt, hat er auch die Kosten der N. zu tragen.
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