Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nebenfolgen
Nebenfolgen,Rechtsfolgen einer Straftat ohne speziellen Strafcharakter. Das StGB nennt als N. den Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit als Folge der Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Mindeststrafe von einem Jahr (zeitlich begrenzt auf fünf Jahre) sowie den Verlust des Stimmrechts (§ 45 StGB).
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