Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Naturschutz
Naturschutz,Gesamtheit der Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Naturlandschaften oder naturnahen Kulturlandschaften und Naturdenkmalen, von seltenen und in ihrem Bestand gefährdeten Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräumen und ihr Schutz vor Zivilisationsschäden. Versch. Arten von Schutzgebieten können - mit unterschiedl. Schutzintensität - rechtlich freigesetzt werden: 1) N.-Gebiete dienen dem Schutz von Natur und Landschaft und von wild lebenden Pflanzen- und Tierarten. Sie werden aus wiss. und naturgeschichtl. Gründen sowie wegen der Seltenheit der Arten oder der hervorragenden Schönheit der Landschaft angelegt. Alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des N.-Gebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Einige N.-Gebiete haben eine internat. Anerkennung erhalten. Die Erklärung zum N.-Gebiet erfolgt durch Eintragung in das Landesnaturschutzbuch bei der obersten N.-Behörde. Ein aufgrund des Gesetzes ausgesprochenes Nutzungsverbot muss der Eigentümer entschädigungslos hinnehmen, da dies im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums liegt. 2) Nationalparks sollen vornehmlich einem möglichst artenreichen heim. Tier- und Pflanzenbestand dienen. 3) Landschaftsschutzgebiete genießen weniger Schutz als N.-Gebiete, z. B. ist landwirtsch. Nutzung im bisherigen Umfang erlaubt. 4) Naturparks dienen v. a. der Erholung und dem Fremdenverkehr. 5) Alte Bäume, Gehölzzonen, Quellen, Felsen werden als Naturdenkmal ausgewiesen. 6) Naturnahe und deshalb geschützte Landschaftsbestandteile, z. B. Hecken zur Gliederung und zum Schutz der Landschaft. - Wichtige Impulse für den N. gehen von den N.-Verbänden aus. Sie wirken bei Maßnahmen der Behörden mit und nehmen Einfluss auf die N.-Politik. Außerdem führen sie selbst Projekte durch, z. B. Ankauf und Pflege von N.-Flächen. Bundesweit tätige N.-Verbände sind u. a. der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), der Dt. Alpenverein, der N.-Bund Dtl. e. V., der Dt. N.-Ring e. V. - Bundesverband für Umweltschutz, die Dt. Sektion des Internat. Rates für Vogelschutz und die Umweltstiftung WWF -Dtl. (World Wide Fund for Nature). - Dtl. ist an versch. internat. Institutionen, die sich mit N. befassen, beteiligt: an der Internat. N.-Union (IUCN), am Internat. Wasservogelforschungsbüro (IWRB), am Umweltprogramm der UN (UNEP) und am Programm »Der Mensch und die Biosphäre« der UNESCO. (Washingtoner Artenschutzabkommen)Rechtliches: Die Grundlage des N.-Rechts bildet das Ges. über N. und Landschaftspflege (Bundes-N.-Ges.) i. d. F. v. 21. 9. 1998, das als Rahmen-Ges. durch Landesrecht konkretisiert wird (einige im Ges. bezeichnete Vorschriften gelten unmittelbar). Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des N. und der Landschaftspflege werden unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung in einem Landschaftsprogramm (für ein Land), in Landschaftsrahmenplänen für Teile eines Landes dargestellt. Dem Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen dient die Bundesartenschutz-VO i. d. F. v. 18. 9. 1989.
Literatur:
Plachter, H.: N. Neuausg. Stuttgart 1992.
Barth, W.-E.: N. Das Machbare. Prakt. Umwelt- u. N. für alle. Ein Ratgeber. Hamburg 21995.
Kinzelbach, R. K.: Ökologie, N., Umweltschutz. Neuausg. Darmstadt 1995.
N. - Ethik - Ökonomie, hg. v. H. G. Nutzinger. Marburg 1996.
Internationaler N., hg. v. K.-H. Erdmann. Berlin 1997.
N.in der Kulturlandschaft, hg. v. U. Wegener. Jena 1998.
N. in Deutschland, hg. v. K.-H. Erdmann u. L. Spandau. Stuttgart 1998.
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