Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Name
Name,Bez. für eine einzelne, als Individuum oder individuelles Kollektiv gedachte Person oder Sache zum Zweck der eindeutigen Identifizierung und Benennung (Eigen-N., Nomen proprium). In der Grammatik zählen daneben auch Substantive zu den N., dann meist genauer Allgemein-N. oder Gattungs-N. (Nomen appellativum, Appellativ) gen.; dabei handelt es sich nicht um benennende, sondern um unterscheidende sprachl. Ausdrücke. Eigen-N. bezeichnen ein Objekt unabhängig von der Bedeutung des Wortes, nur aufgrund des Lautkomplexes; sie benennen und identifizieren, die Appellative dagegen unterscheiden und charakterisieren. Die Abgrenzung zw. beiden ist oft nicht eindeutig geklärt, z. B. bei N. von Jahreszeiten, Monaten und Festen. Da N. etymologisch gesehen nicht (immer) frei von Bedeutung sind, kann diese, sofern das Wort auch als Appellativum vorkommt, mitschwingen. N. können den Träger charakterisieren oder landschaftlich und sozial zuordnen oder unabhängig von der Bedeutung positive oder negative Assoziationen hervorrufen (z. B. die »suggestiven Personen-N.« in der Literatur). Orts-N. (nicht aber Personen-N.) mit durchsichtiger Bedeutung können auch übersetzt werden (z. B. Schwarzwald, engl. Black Forest, frz. Forêt Noire), obwohl sonst Unübersetzbarkeit ein Merkmal der N. ist. Einteilung der N.: 1) Personen-N. (Anthroponyme): Familien-N. (Zu-N.) und Ruf-N. (Vor-N., Tauf-N.); 2) geograph. N.: Orts-N. (Städte, Dörfer usw.), Länder-N., Gewässer-N. und die Flur-N. (Toponymikon); 3) Pflanzen- und Tier-N. sind streng genommen keine Eigen-N., gehören aber zu den ältesten überlieferten Wörtern und sind daher für die Sprachwiss. bes. interessant.Rechtliches: Das Recht, einen bestimmten N. zu führen (N.-Recht), steht zu: Einzelpersonen hinsichtlich ihres bürgerl. N. und des Künstler-N. (Pseudonym) oder Deck-N., Personenvereinigungen und jurist. Personen bezüglich ihres Gesamt-N., Kaufleuten hinsichtlich ihrer Firma. Der N. wird gegen Verletzungen und gegen unbefugten Gebrauch geschützt (§ 12 BGB, § 37 HGB). Auch Adelsprädikate sind als N.-Bestandteil geschützt. Gemäß § 12 BGB hat der N.-Träger gegen den Verletzer einen Unterlassungsanspruch, bei Wiederholungsgefahr auch für die Zukunft (Unterlassungsklage), sowie bei schuldhafter Verletzung einen Anspruch auf Schadensersatz. Für die Firma bestehen Sondervorschriften.
Das N.-Recht ist durch das Familiennamensrechts-Ges. vom 16. 12. 1993 neu geordnet worden. Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familien-N. (Ehe-N.) bestimmen, den Geburts-N. des Mannes oder der Frau. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehe-N., so behalten sie ihre z. Z. der Eheschließung geführten N. Ein Ehegatte, dessen Geburts-N. nicht Ehe-N. wird, kann seinen bisherigen oder den Geburts-N. dem Ehe-N. voranstellen oder hinzufügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehe-N. aus mehreren N. besteht (§ 1355 BGB). Bei Ehescheidung kann der frühere N. wieder angenommen werden. - Die Regelungen zum N. des Kindes sind durch das Kindschaftsrechtsreform-Ges. (in Kraft ab 1. 7. 1998) geändert worden. Das Kind erhält den Ehe-N. der Eltern als Geburts-N. (§§ 1616 ff. BGB). Führen diese keinen Ehe-N. und steht die elterl. Sorge a) ihnen gemeinsam zu, bestimmen sie den N. des Vaters oder der Mutter zum Geburts-N. des Kindes; b) steht die elterl. Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind dessen N.; mit Zustimmung des anderen Elternteils kann auch dessen N. bestimmt werden. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Entscheidung, welchen Geburts-N. das Kind führen soll, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil. Der allein sorgeberechtigte Elternteil und dessen Ehegatte (nicht Elternteil des Kindes) können dem Kind ihren Ehe-N. erteilen. Bei der Adoption erhält der Angenommene den Familien-N. der Annehmenden. Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehe-N., so bestimmen sie den Geburts-N. des Kindes vor der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht (§ 1757 BGB). Den Vor-N. bestimmen die Eltern. N.-Änderungen bedürfen der behördl. Genehmigung.In Österreich ist das N.-Recht durch das N.-Rechtsänderungs-Ges. mit Wirkung vom 1. 5. 1995 neu geordnet worden. Auch ein aus einer geschiedenen oder aufgelösten Ehe abgeleiteter Familien-N. kann nun zum gemeinsamen Ehe-N. bestimmt werden. Beide Ehegatten können gleichermaßen ihren vor der Ehe geführten Familien-N. dem gemeinsamen Ehe-N. voran- oder nachstellen. Gleichzeitig entfällt die Pflicht beider Ehegatten, einen gemeinsamen Familien-N. zu wählen (Art. 93 Abs. 3 ABGB). Entscheiden sie sich gegen einen gemeinsamen N., so bestimmen sie bei der Eheschließung, welcher ihrer beiden N. als Familien-N. auf die Kinder übergehen soll. Ohne eine solche Bestimmung erhalten die Kinder den N. des Vaters (Art. 139 Abs. 3 ABGB). Im Fall einer Scheidung darf ein Familien-N., der aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, nur dann wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist (Art. 93 a ABGB). Ein nicht ehel. Kind erhält den Familien-N., den die Mutter bei seiner Geburt führt (Art. 165 ABGB).
In der Schweiz ist auf Urteil des Europ. Gerichtshofs für Menschenrechte hin das N.-Recht mit Wirkung vom 1. 7. 1994 geändert worden. Nach der neuen Zivilstandsverordnung kann, wenn die Ehegatten den Geburts-N. der Frau als gemeinsamen Ehe-N. gewählt haben, auch der Mann seinen vor der Ehe geführten Familien-N. voran- oder nachstellen.
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