Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nachverfahren
Nachverfahren,Recht: 1) das im Zivilprozess an ein Vorbehaltsurteil im selben Rechtszug anschließende weitere Verfahren (§§ 302, 600 ZPO, z. B. im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess); 2) im Strafprozess (§ 439 StPO) nach der Einziehung von Gegenständen vorgesehen, um Rechte an diesen geltend zu machen.
Nachverfahren,Recht: 1) das im Zivilprozess an ein Vorbehaltsurteil im selben Rechtszug anschließende weitere Verfahren (§§ 302, 600 ZPO, z. B. im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess); 2) im Strafprozess (§ 439 StPO) nach der Einziehung von Gegenständen vorgesehen, um Rechte an diesen geltend zu machen.