Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nachtarbeit
Nacht|arbeit,die Arbeit zw. 23 Uhr und 6 Uhr, in Bäckereien u.Ä. zw. 22 Uhr und 5 Uhr; für Jugendliche unter 16 Jahren beginnt N. bereits ab 20 Uhr und ist nur in engen Ausnahmen erlaubt. Begrenzt zulässig ist N. für ältere Jugendliche (Jugendschutz). Das N.-Verbot für Frauen ist für vefassungswidrig erklärt worden und im Arbeitszeit-Ges. (AZG) von 1994 nicht mehr enthalten. Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftl. Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen (§ 6 AZG). Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind, können dieses Recht jährlich für sich beanspruchen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Die werktägl. Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist dann möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen durchschnittlich acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Tarifverträge sehen bei N. erhebl. Zuschläge vor. Ihre Steuervorteile sind umstritten.
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