Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nachlassverwaltung
Nachlassverwaltung,eine zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnete Nachlasspflegschaft mit der Folge, dass sich die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt (§ 1 975 BGB). Die N. wird vom Nachlassgericht auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers angeordnet. Mit der Anordnung der N. verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Wird die Anordnung der N. abgelehnt, da der Nachlass die Kosten der N. nicht decken würde, kann der Erbe die Einrede der Dürftigkeit (des Nachlasses) erheben.
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