Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nachgründung
Nachgründung,Vertrag, durch den eine AG innerhalb der ersten zwei Jahre seit ihrer Eintragung im Handelsregister Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände erwirbt, deren Wert 10 % des Grundkapitals übersteigt. Auf N. gerichtete Verträge werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und Eintragung ins Handelsregister wirksam.
Nachgründung,Vertrag, durch den eine AG innerhalb der ersten zwei Jahre seit ihrer Eintragung im Handelsregister Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände erwirbt, deren Wert 10 % des Grundkapitals übersteigt. Auf N. gerichtete Verträge werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und Eintragung ins Handelsregister wirksam.