Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nachgründung
Nachgründung,Vertrag, durch den eine AG innerhalb der ersten zwei Jahre seit ihrer Eintragung im Handelsregister Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände erwirbt, deren Wert 10 % des Grundkapitals übersteigt. Auf N. gerichtete Verträge werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und Eintragung ins Handelsregister wirksam.
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