Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nacherbe
Nach|erbe,Erbe, der kraft Verfügung von Todes wegen nach einem anderen (Vorerbe) mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z. B. Tod des Vorerben) zum Erbe berufen ist (§§ 2100 ff. BGB). Um dem N. die Substanz des Nachlasses zu erhalten, unterliegt der Vorerbe bestimmten Verfügungsbeschränkungen, wovon ihn der Erblasser aber befreien kann (»befreite Vorerbschaft«). Von der Nacherbschaft zu unterscheiden ist die Regelung durch das Berliner Testament.
Auch das österr. ABGB (§§ 604 ff., gemeine und fideikommissar. Substitution) sowie das schweizer. Recht (Art. 488 ff.) kennen die Nacherbschaft.
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