Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nachbürge
Nachbürge,Recht: ein 2. Bürge, der dem Gläubiger dafür einsteht, dass der 1. Bürge die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt. (Bürgschaft)
Nachbürge,Recht: ein 2. Bürge, der dem Gläubiger dafür einsteht, dass der 1. Bürge die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt. (Bürgschaft)