Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Nachbarrecht
Nachbar|recht,diejenigen Rechtssätze, die das Verfügungsrecht eines Eigentümers über sein Grundstück im Interesse benachbarter Grundstückseigentümer beschränken (§§ 906 ff. BGB, Landesrecht), bes. die Bestimmungen über Immission, Überbau, Notweg und Grenzen. Ein Grundstückseigentümer kann verlangen, dass ein benachbarter Eigentümer auf seinem Grundstück keine Anlage herstellt, von der vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf das Grundstück zur Folge hat. Im öffentl. Recht enthält bes. das Bauordnungsrecht nachbarschützende Normen. Nach Landesrecht müssen i. d. R. den Eigentümern benachbarter Grundstücke Baupläne vorgelegt werden, um ihnen Einwendungen im Baugenehmigungsverfahren zu ermöglichen. - Ähnl. Bestimmungen gelten in Österreich (§§ 340-343, 364 ff. ABGB) und der Schweiz (Art. 679, 684-698 ZGB).
Literatur:
Machunsky, J.: Krieg der Gartenzwerge. Ein unterhaltsames Nachbarrechts-Lexikon. Neuausg. Frankfurt am Main u. a. 1992.
Alheit, H.: N. von A-Z. München 61997.
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