Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
meldepflichtige Krankheiten
meldepflichtige Krankheiten,in der Humanmedizin Infektionskrankheiten, die nach dem Bundes-Seuchen-Ges. i. d. F. v. 18. 12. 1979 vom behandelnden Arzt innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Zur Meldung verpflichtet sind der behandelnde oder hinzugezogene Arzt (ggf. Hebamme), sonstige berufsmäßig mit der Behandlung oder Pflege befasste Personen, die Leiter von Justizvollzugs- und Pflegeanstalten, Lagern oder ähnl. Einrichtungen, auf Seeschiffen der Kapitän. Meldepflicht besteht auch bei Berufskrankheiten, einer Reihe von Geschlechtskrankheiten, Krankheiten, die auf den Einfluss gefährl. Chemikalien oder anderer Erzeugnisse zurückgehen (§ 16 e Chemikalien-Ges.), und bei körperl. und geistiger Behinderung von Kindern. - Meldepflicht gegenüber dem Statist. Bundesamt besteht bei Schwangerschaftsabbruch. In der Tiermedizin Tierseuchen.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: meldepflichtige Krankheiten