Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Mutterschutz
Mutterschutz,Maßnahmen zum Schutz der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen (einschließlich Heimarbeiterinnen, Hausangestellte und Teilzeitbeschäftigte) während der Schwangerschaft und nach der Entbindung vor Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor Kündigung und finanziellen Nachteilen. In Dtl. enthält das M.-Gesetz i. d. F. v. 17. 1. 1997 ein Beschäftigungsverbot für sechs Wochen vor bis acht (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf) Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit wird von der gesetzl. Krankenversicherung Mutterschaftsgeld gezahlt, anschließend können Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber verboten (besonderer Kündigungsschutz). Außerdem sind grundsätzlich schwere körperl. Arbeiten, Mehr- und Nachtarbeit, Sonn- oder Feiertagsarbeit untersagt und der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes Maßnahmen zu ergreifen, die Leben und Gesundheit werdender oder stillender Mütter bes. schützen. Die werdende Mutter muss dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtl. Entbindungstermin mitteilen. Zum M. können weitere Leistungen der Krankenkassen wie die Mutterschaftshilfe gezählt werden (Krankenversicherung). - In Österreich enthält das M.-Ges. von 1957 Kündigungs- sowie Nacht-, Feiertags- und Mehrarbeitsverbote. Für ein Jahr besteht Anspruch auf Karenzgeld. In der Schweiz ist der M. nur z. T. bundesrechtlich geregelt: Beschäftigungsverbot acht Wochen vor und nach der Entbindung sowie Kündigungsschutz.
▣ Literatur:
Meisel, P. G.u. Sowka, H.-H.:M. u. Erziehungsurlaub. Kommentar zum Mutterschutzgesetz, zu den Leistungen bei Schwangerschaft nach der RVO u. zum Bundeserziehungsgesetz. München 41995.
Mutterschutz,Maßnahmen zum Schutz der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen (einschließlich Heimarbeiterinnen, Hausangestellte und Teilzeitbeschäftigte) während der Schwangerschaft und nach der Entbindung vor Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor Kündigung und finanziellen Nachteilen. In Dtl. enthält das M.-Gesetz i. d. F. v. 17. 1. 1997 ein Beschäftigungsverbot für sechs Wochen vor bis acht (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf) Wochen nach der Entbindung. Während dieser Zeit wird von der gesetzl. Krankenversicherung Mutterschaftsgeld gezahlt, anschließend können Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber verboten (besonderer Kündigungsschutz). Außerdem sind grundsätzlich schwere körperl. Arbeiten, Mehr- und Nachtarbeit, Sonn- oder Feiertagsarbeit untersagt und der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes Maßnahmen zu ergreifen, die Leben und Gesundheit werdender oder stillender Mütter bes. schützen. Die werdende Mutter muss dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtl. Entbindungstermin mitteilen. Zum M. können weitere Leistungen der Krankenkassen wie die Mutterschaftshilfe gezählt werden (Krankenversicherung). - In Österreich enthält das M.-Ges. von 1957 Kündigungs- sowie Nacht-, Feiertags- und Mehrarbeitsverbote. Für ein Jahr besteht Anspruch auf Karenzgeld. In der Schweiz ist der M. nur z. T. bundesrechtlich geregelt: Beschäftigungsverbot acht Wochen vor und nach der Entbindung sowie Kündigungsschutz.
▣ Literatur:
Meisel, P. G.u. Sowka, H.-H.:M. u. Erziehungsurlaub. Kommentar zum Mutterschutzgesetz, zu den Leistungen bei Schwangerschaft nach der RVO u. zum Bundeserziehungsgesetz. München 41995.