Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Mord
Mord,im dt. Strafrecht im Ggs. zum Totschlag die vorsätzl. Tötung eines Menschen, die hinsichtlich Tatmotiv, Tatausführung oder Tatzweck durch besondere Merkmale qualifiziert ist, nämlich aus M.-Lust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder anderen niedrigen Beweggründen, auf heimtück., grausame Weise oder mit gemeingefährl. Mitteln sowie zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat. Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (§ 211 StGB). Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes von 1981 kann die Strafe entgegen dem Gesetzeswortlaut bei Vorliegen außergewöhnl. Umstände auf 3 bis 15 Jahre gemildert werden. - Nach österr. Recht ist M. die vorsätzl. Tötung eines anderen (§ 75 StGB; Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe). Gemäß Art. 112 schweizer. StGB liegt M. vor, wenn der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung getötet hat, die seine bes. verwerfl. Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren (Strafe: lebenslänglich Zuchthaus).
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