Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Monarchie
Monarchie[grch. »Alleinherrschaft«] die, Staatsform, in der eine bes. legitimierte Person, der Monarch, selbstständiges, dauerndes Staatsoberhaupt ist (Ggs.: Republik), eine Form der Monokratie. Durch die Erblichkeit der Thronfolge (Erb-M. im Ggs. zur hauptsächlich früher vorkommenden Wahl-M.) wird der M. Stetigkeit und Dauer zuerkannt. Wichtigste Formen der M.: In der theokrat. M. ist der Monarch zugleich oberster Priester; in der Volks-M. ist die Volksversammlung an der Entscheidungsgewalt beteiligt; in der ständ. M. ist die monarch. Gewalt durch Mitentscheidungsrechte der Stände beschränkt (z. B. Dt. Reich bis 1806); der absoluten M. (Absolutismus) steht die konstitutionelle M. (Beteiligung der Volksvertretung an Gesetzgebung und Festsetzung des Budgets; Konstitutionalismus) gegenüber; in der parlamentar. M. wird die Staatsleitung durch die dem Parlament verantwortl. Reg. ausgeübt, dem Monarchen obliegt i. d. R. nur die Repräsentation des Staates (Großbritannien).
▣ Literatur:
Miquel, P.: Europas letzte Könige. Die Monarchien im 20. Jh. A. d. Frz. Stuttgart 1994.
⃟ Nitschke, W.: Volkssouveränität oder monarch. Prinzip. Frankfurt am Main u. a. 1995.
Monarchie[grch. »Alleinherrschaft«] die, Staatsform, in der eine bes. legitimierte Person, der Monarch, selbstständiges, dauerndes Staatsoberhaupt ist (Ggs.: Republik), eine Form der Monokratie. Durch die Erblichkeit der Thronfolge (Erb-M. im Ggs. zur hauptsächlich früher vorkommenden Wahl-M.) wird der M. Stetigkeit und Dauer zuerkannt. Wichtigste Formen der M.: In der theokrat. M. ist der Monarch zugleich oberster Priester; in der Volks-M. ist die Volksversammlung an der Entscheidungsgewalt beteiligt; in der ständ. M. ist die monarch. Gewalt durch Mitentscheidungsrechte der Stände beschränkt (z. B. Dt. Reich bis 1806); der absoluten M. (Absolutismus) steht die konstitutionelle M. (Beteiligung der Volksvertretung an Gesetzgebung und Festsetzung des Budgets; Konstitutionalismus) gegenüber; in der parlamentar. M. wird die Staatsleitung durch die dem Parlament verantwortl. Reg. ausgeübt, dem Monarchen obliegt i. d. R. nur die Repräsentation des Staates (Großbritannien).
▣ Literatur:
Miquel, P.: Europas letzte Könige. Die Monarchien im 20. Jh. A. d. Frz. Stuttgart 1994.
⃟ Nitschke, W.: Volkssouveränität oder monarch. Prinzip. Frankfurt am Main u. a. 1995.