Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Mitverschulden
Mitverschulden,der rechtlich zurechenbare Anteil des Geschädigten an der Entstehung des Schadens. Um diesen Anteil verkürzt sich der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger (§ 254 BGB).
Mitverschulden,der rechtlich zurechenbare Anteil des Geschädigten an der Entstehung des Schadens. Um diesen Anteil verkürzt sich der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger (§ 254 BGB).