Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Miterbe
Mit|erbe,eine von mehreren Personen, die zusammen bei einem Erbfall erben und notwendigerweise eine Erbengemeinschaft (die immer Gesamthandsgemeinschaft ist) bilden (§§ 2032 bis 2063 BGB). Die Erbengemeinschaft entsteht mit dem Erbfall und endet mit der Erbteilung, die durch Realteilung oder Verkauf und Verteilung des Erlöses erfolgt. Bis zur Auseinandersetzung kann jeder M. über seinen Anteil nur insgesamt, nicht in Bezug auf einzelne Gegenstände, verfügen. - Ähnl. Regelungen gelten für das österr. (§§ 555 ff., 820 ff. ABGB) und das schweizer. (Art. 602 ff. ZGB) Recht.
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