Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Missbrauchsaufsicht
Missbrauchs|aufsicht,neben dem Verbot von Kartellen und der Fusionskontrolle wichtigstes Instrument der Wettbewerbspolitik, mit dem wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen unterbunden werden sollen. Behindern oder diskriminieren marktbeherrschende Unternehmen ihre Konkurrenten oder verlangen sie z. B. überhöhte Preise, kann das Bundeskartellamt gemäß §§ 19 ff. Ges. gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. d. F. v. 26. 8. 1998 dieses Verhalten untersagen oder Verträge für unwirksam erklären und Zuwiderhandlungen mit Geldbußen belegen. - Auch das österr. und das schweizer. Kartell-Ges. und das Wettbewerbsrecht in der EG beruhen auf dem Prinzip der Missbrauchsaufsicht.
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