Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Mischehe
Misch|ehe, 1) eine Ehe zw. Ehepartnern unterschiedl. Konfessions- oder Religionszugehörigkeit. - In den christl. Kirchen die Ehe zw. Angehörigen versch. christl. Konfessionen (auch konfessions- bzw. bekenntnisverschiedene Ehe gen.); setzt nach kath. Kirchenrecht die kirchl. Erlaubnis, die kanon. Form der Eheschließung (Eherecht, kirchliches) und die Verpflichtung beider Partner voraus, die Kinder kath. taufen und erziehen zu lassen. Die Ehe zw. einem kath. und einem ungetauften Partner stellt ein Ehehindernis dar, von dem der zuständige Bischof Dispens erteilen kann. In den evang. Kirchen gibt es i. Allg. keine rechtl. Beschränkungen für die M. mehr. - Im Islam ist die Ehe eines Muslims mit einer Christin oder Jüdin gültig, mit einer Angehörigen einer anderen Religion auflösbar; die Muslimin darf nur einen Muslim heiraten. Die jüd. Tradition erlaubt keine M. und fordert den Übertritt des nichtjüd. Partners zum Judentum.
2) in der Zeit des Nationalsozialismus Bez. für eine »Ehe zw. einem Angehörigen dt. oder artverwandten Blutes mit einer Person anderer rass. Zugehörigkeit« (Rassengesetze).
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