Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Minister
Minịster[lat. »Diener«] der, Mitgl. einer Reg., meist der Leiter eines obersten Zweiges der Staatsverwaltung (Fach-, Ressort-M.), mitunter auch ohne Geschäftsbereich (M. ohne Portefeuille) und M. für Sonderaufgaben. In Dtl. werden die Mitgl. der Bundesreg. als Bundes-M., die der Länder als Landes-M. bezeichnet.
Das öffentlich-rechtl. Amt des (Bundes-)M. wird teils durch die Verf., teils durch andere Ges., bes. das Bundes-M.-Ges. bestimmt; es wird durch Ernennung seitens des Staatsoberhauptes auf Vorschlag des Bundeskanzlers begründet und endet durch Tod, Rücktritt oder Entlassung sowie durch jedwede Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers. Die M. tragen die Verantwortung für ihren Geschäftsbereich innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien der Politik. Jeder M. ist verpflichtet, auf Ersuchen sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers geschäftsführend weiter wahrzunehmen. - In Österreich heißen M. nur die Bundes-M. In der Schweiz ist M. der Titel für einen diplomat. Vertreter. Die Mitgl. der Bundesreg. werden als Bundesräte bezeichnet.
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