Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Mindestgebot
Mindestgebot,das Gebot, auf das der Zuschlag erteilt werden darf, bei der öffentl. Versteigerung mindestens die Hälfte des gewöhnl. Verkaufswertes der Sache, bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken 70 % des Verkehrswertes.
Mindestgebot,das Gebot, auf das der Zuschlag erteilt werden darf, bei der öffentl. Versteigerung mindestens die Hälfte des gewöhnl. Verkaufswertes der Sache, bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken 70 % des Verkehrswertes.