Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Minderung
Minderung,die nachträgl. Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels der gekauften Sache (Kauf; § 462 BGB). Entsprechendes gilt beim Werkvertrag, beim Reisevertrag und bei der Miete (§ 537 BGB) wegen eines Sach- oder Rechtsmangels, durch den der Mieter im Gebrauch der Sache mehr als unerheblich beeinträchtigt wird. - Ähnl. Regelungen gelten in Österreich (§§ 932, 1167 ABGB) und in der Schweiz (Art. 205 ff., 368 ff. OR).
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