Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Minderung
Minderung,die nachträgl. Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels der gekauften Sache (Kauf; § 462 BGB). Entsprechendes gilt beim Werkvertrag, beim Reisevertrag und bei der Miete (§ 537 BGB) wegen eines Sach- oder Rechtsmangels, durch den der Mieter im Gebrauch der Sache mehr als unerheblich beeinträchtigt wird. - Ähnl. Regelungen gelten in Österreich (§§ 932, 1167 ABGB) und in der Schweiz (Art. 205 ff., 368 ff. OR).
Minderung,die nachträgl. Herabsetzung des Kaufpreises wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels der gekauften Sache (Kauf; § 462 BGB). Entsprechendes gilt beim Werkvertrag, beim Reisevertrag und bei der Miete (§ 537 BGB) wegen eines Sach- oder Rechtsmangels, durch den der Mieter im Gebrauch der Sache mehr als unerheblich beeinträchtigt wird. - Ähnl. Regelungen gelten in Österreich (§§ 932, 1167 ABGB) und in der Schweiz (Art. 205 ff., 368 ff. OR).