Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Militärgerichtsbarkeit
Militärgerichtsbarkeit,durch militär. Behörden ausgeübte Gerichtsbarkeit über Militärpersonen. In Dtl. besteht keine M. Nach Art. 96 GG ist jedoch die Einrichtung von Wehrstrafgerichten zulässig. Gegenwärtig werden militär. Straftaten von den Strafgerichten der ordentl. Gerichtsbarkeit geahndet. (Militärjustiz)
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