Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Meuterei
Meuterei[zu Meute], Vereinigung (Zusammenrottung) mehrerer Personen zu Ungehorsam oder Empörung gegen Vorgesetzte, bei Gefangenen nach § 121 StGB, bei Soldaten nach § 27 Wehrstraf-Ges. strafbar. Das gemeinschaftl. Nichtbefolgen dienstl. Anordnungen auf Schiffen, verbunden mit Gefahren für Menschen, Schiff und Ladung, ist Straftat nach § 115 Seemannsgesetz. - In der Schweiz ist M. von Gefangenen (Art. 311 StGB) und Aufforderung zur militär. M. (Art. 63 Militär-StGB) strafbar. Das österr. Recht kennt nur die Soldaten-M. (§§ 18, 19 Militärstrafgesetz).
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