Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Menschenwürde
Menschenwürde,der Anspruch des Menschen, als Träger geistig-sittl. Werte um seiner selbst willen geachtet zu werden. Sie verbietet jede erniedrigende Behandlung oder die Behandlung eines Menschen als »bloßes Objekt«. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die M. unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatl. Gewalt. Die prakt. Bedeutung dieser Bestimmung tritt hinter den spezielleren Grundrechten zurück, die ihrerseits durch die M. geprägt sind.
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