Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Menschenwürde
Menschenwürde,der Anspruch des Menschen, als Träger geistig-sittl. Werte um seiner selbst willen geachtet zu werden. Sie verbietet jede erniedrigende Behandlung oder die Behandlung eines Menschen als »bloßes Objekt«. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die M. unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatl. Gewalt. Die prakt. Bedeutung dieser Bestimmung tritt hinter den spezielleren Grundrechten zurück, die ihrerseits durch die M. geprägt sind.
Menschenwürde,der Anspruch des Menschen, als Träger geistig-sittl. Werte um seiner selbst willen geachtet zu werden. Sie verbietet jede erniedrigende Behandlung oder die Behandlung eines Menschen als »bloßes Objekt«. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die M. unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatl. Gewalt. Die prakt. Bedeutung dieser Bestimmung tritt hinter den spezielleren Grundrechten zurück, die ihrerseits durch die M. geprägt sind.