Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Menschenraub
Menschenraub,das Sichbemächtigen eines Menschen durch List, Drohung oder Gewalt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen oder in auswärtigen Kriegs- oder Schiffsdienst oder in Sklaverei zu bringen. M. wird in Dtl. nach § 234 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Verschleppung). - In Österreich ist M. als erpresser. Entführung und Überlieferung an eine ausländ. Macht (§§ 102, 103 StGB), in der Schweiz als Freiheitsberaubung, Kindesentführung und Entführung ins Ausland (Art. 183, 271 Nr. 2 StGB) strafbar. - Erpresserischer M. (§ 239 a StGB) liegt vor, wenn es der Zweck des M. ist, die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren).
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Menschenraub