Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Menschenhandel
Menschenhandel,Straftat, die begeht, wer auf eine andere Person seines Vermögensvorteils wegen einwirkt, a) um sie in Kenntnis einer Zwangslage zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen oder b) um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll. M. ist gemäß § 180 b StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (im schweren Fall, d.h. bei M. unter Einsatz von Gewalt, Drohung oder List sowie bei gewerbl. M., Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, § 181 StGB). Strafverschärfend wirkt auch der M. mit Personen unter 21 Jahren. - In Österreich ist M. nach § 217 StGB mit ähnl. Strafrahmen bedroht. In der Schweiz wird M. als Handel, der der Unzucht eines anderen Menschen Vorschub leistet, definiert und gemäß Art. 196 StGB mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft. - Die Strafgesetze über den M. wurden v.a. wegen des M. im Zusammenhang mit dem »Sextourismus« (bes. nach SO-Asien) und der daraus erwachsenden Prostitution verschärft.
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