Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Meldepflicht
Meldepflicht,die Verpflichtung, bestimmte Tatsachen den Behörden mitzuteilen. M. besteht u. a. im Einwohnermeldewesen hinsichtlich der Aufenthaltsmeldung, bei Geburten (Geburtenbuch), bei meldepflichtigen Krankheiten, im Gewerberecht, nach dem Wehrpflicht-Ges. und im Rahmen der Sozialversicherung (z. B. M. des Arbeitgebers bezüglich der versicherungspflichtigen Beschäftigten). Für das Einwohnermeldewesen wurden durch das Melderechts-Rahmen-Ges. i.d.F.v. 24. 6. 1994 die Grundzüge der M. geregelt, ergänzend gelten die Melde-Ges. der Länder. Danach hat sich jeder Bürger, der einen Wohnraum bezieht oder auszieht, innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde an- bzw. abzumelden. Bei mehreren inländ. Wohnungen ist eine als Hauptwohnsitz zu deklarieren. Die M. für den Bezug von Hotels u. Ä. ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt. Die Meldebehörden der Länder führen Melderegister. Eingehend geregelt ist das Verfahren der Datenübermittlung und des Datenschutzes. - Das österr. Melde-Ges. verlangt, dass die Unterkunft in Wohnungen innerhalb von drei Tagen, in Beherbergungsbetrieben innerhalb von 24 Stunden anzumelden ist. In der Schweiz ist die M. für Schweizer durch das kantonale Recht geregelt. Die Anmeldung in Beherbergungsstätten erfolgt unmittelbar dort. Ausländer haben sich vor Ablauf des 3. Aufenthaltsmonats bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zu melden.
Meldepflicht,die Verpflichtung, bestimmte Tatsachen den Behörden mitzuteilen. M. besteht u. a. im Einwohnermeldewesen hinsichtlich der Aufenthaltsmeldung, bei Geburten (Geburtenbuch), bei meldepflichtigen Krankheiten, im Gewerberecht, nach dem Wehrpflicht-Ges. und im Rahmen der Sozialversicherung (z. B. M. des Arbeitgebers bezüglich der versicherungspflichtigen Beschäftigten). Für das Einwohnermeldewesen wurden durch das Melderechts-Rahmen-Ges. i.d.F.v. 24. 6. 1994 die Grundzüge der M. geregelt, ergänzend gelten die Melde-Ges. der Länder. Danach hat sich jeder Bürger, der einen Wohnraum bezieht oder auszieht, innerhalb einer Woche bei der zuständigen Meldebehörde an- bzw. abzumelden. Bei mehreren inländ. Wohnungen ist eine als Hauptwohnsitz zu deklarieren. Die M. für den Bezug von Hotels u. Ä. ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt. Die Meldebehörden der Länder führen Melderegister. Eingehend geregelt ist das Verfahren der Datenübermittlung und des Datenschutzes. - Das österr. Melde-Ges. verlangt, dass die Unterkunft in Wohnungen innerhalb von drei Tagen, in Beherbergungsbetrieben innerhalb von 24 Stunden anzumelden ist. In der Schweiz ist die M. für Schweizer durch das kantonale Recht geregelt. Die Anmeldung in Beherbergungsstätten erfolgt unmittelbar dort. Ausländer haben sich vor Ablauf des 3. Aufenthaltsmonats bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zu melden.