Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Meister
I Meister[zu lat. magister],
1) Kunstgeschichte: Hilfsbez. für einen seinem Stil nach fassbaren, aber nicht mit Namen bekannten Künstler. So werden Künstler v. a. des MA. nach einem Ort ihres Schaffens (Naumburger Meister) oder nach einem Hauptwerk (Hausbuchmeister) benannt, auch nach einer Eigentümlichkeit ihrer Werke (Meister der Bandrollen), nach ihrem Monogramm (Meister E. S., Meister H. L. ) oder nach Jahreszahlen (Meister von 1473).
2) Sport: der Sieger eines als Meisterschaft ausgeschriebenen Wettbewerbs. (Landesmeisterschaft)
3) Wirtschaft: Handwerker, der seine Ausbildung mit der M.-Prüfung abgeschlossen hat. Die in der Ind. verwendeten Bez. beziehen sich auf die Inhaber gehobener Positionen (z. B. als Werk-M.) aufgrund einer Fachausbildung, genießen jedoch keinen gesetzl. Schutz. Die M.-Prüfung ist in den Grundzügen in der Handwerksordnung i. d. F. v. 24. 9. 1998, bes. in den §§ 45-51, geregelt, ferner in der VO über gemeinsame Anforderungen in der M.-Prüfung im Handwerk vom 12. 12. 1972. Voraussetzung zur Zulassung zur M.-Prüfung sind der Besuch einer Fachschule, der Besitz eines Gesellenbriefs oder der Abschluss einer industriellen Facharbeiterprüfung und mehrjährige Berufspraxis (teilweise ersetzbar durch Fachoberschulbesuch). Die Prüfung besteht aus prakt. und theoret. Teilen und schließt mit der Anfertigung eines M.-Stücks. Als Beurkundung wird der M.-Brief ausgestellt. Ober-M. ist im Handwerk der Vors. einer Innung, in der Ind. die untere Führungskraft im Betrieb. - Der Begriff M. kommt auch im Beamten- und Besoldungsrecht vor, z. B. Polizeimeister.
II Meister,
Ernst, Schriftsteller, * Hagen 3. 9. 1911, ✝ ebd. 15. 6. 1979; schrieb Gedichte zur Existenzproblematik (»Flut und Stein«, 1961, »Sage vom Ganzen den Satz«, 1972, u. a.); 1979 Georg-Büchner-Preis (postum).
I Meister[zu lat. magister],
1) Kunstgeschichte: Hilfsbez. für einen seinem Stil nach fassbaren, aber nicht mit Namen bekannten Künstler. So werden Künstler v. a. des MA. nach einem Ort ihres Schaffens (Naumburger Meister) oder nach einem Hauptwerk (Hausbuchmeister) benannt, auch nach einer Eigentümlichkeit ihrer Werke (Meister der Bandrollen), nach ihrem Monogramm (Meister E. S., Meister H. L. ) oder nach Jahreszahlen (Meister von 1473).
2) Sport: der Sieger eines als Meisterschaft ausgeschriebenen Wettbewerbs. (Landesmeisterschaft)
3) Wirtschaft: Handwerker, der seine Ausbildung mit der M.-Prüfung abgeschlossen hat. Die in der Ind. verwendeten Bez. beziehen sich auf die Inhaber gehobener Positionen (z. B. als Werk-M.) aufgrund einer Fachausbildung, genießen jedoch keinen gesetzl. Schutz. Die M.-Prüfung ist in den Grundzügen in der Handwerksordnung i. d. F. v. 24. 9. 1998, bes. in den §§ 45-51, geregelt, ferner in der VO über gemeinsame Anforderungen in der M.-Prüfung im Handwerk vom 12. 12. 1972. Voraussetzung zur Zulassung zur M.-Prüfung sind der Besuch einer Fachschule, der Besitz eines Gesellenbriefs oder der Abschluss einer industriellen Facharbeiterprüfung und mehrjährige Berufspraxis (teilweise ersetzbar durch Fachoberschulbesuch). Die Prüfung besteht aus prakt. und theoret. Teilen und schließt mit der Anfertigung eines M.-Stücks. Als Beurkundung wird der M.-Brief ausgestellt. Ober-M. ist im Handwerk der Vors. einer Innung, in der Ind. die untere Führungskraft im Betrieb. - Der Begriff M. kommt auch im Beamten- und Besoldungsrecht vor, z. B. Polizeimeister.
II Meister,
Ernst, Schriftsteller, * Hagen 3. 9. 1911, ✝ ebd. 15. 6. 1979; schrieb Gedichte zur Existenzproblematik (»Flut und Stein«, 1961, »Sage vom Ganzen den Satz«, 1972, u. a.); 1979 Georg-Büchner-Preis (postum).