Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Meistbegünstigung
Meistbegünstigung,Zugeständnis in Handelsverträgen, wonach der eine Vertragsstaat dem anderen alle handelspolit. Vergünstigungen (v. a. Zollvorteile) gewährt, die er dritten Staaten einräumt. In der Regel ist die M. gegenseitig und ohne spezielle Gegenleistung wirksam (unbedingte M.); hängt sie von gleichwertiger Gegenleistung ab, handelt es sich um bedingte M. Die M. kann sich auf alle Bereiche der Handelspolitik (unbeschränkte M.) oder auf bestimmte Bereiche oder einen begrenzten Kreis von Ländern beziehen (beschränkte M.). M. verhindert die Diskriminierung von Ländern im internat. Handel und trägt zur internat. Arbeitsteilung bei. Allerdings wird die M. oftmals durch nicht tarifäre Handelshemmnisse (Kontingentierung der Wareneinfuhr, differenzierte Frachttarife u. a.) unterlaufen. M. gehört zu den Grundprinzipien des GATT sowie der Nachfolgeorganisation WTO (Welthandelsorganisation).
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