Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Meinungsfreiheit
Meinungsfreiheit,durch Art. 5 Abs. 1 GG jedermann gewährleistetes Recht, sich ohne Zwang oder Druck eine eigene Meinung zu bilden, diese zu äußern (Meinungsäußerungsfreiheit) und zu verbreiten. Der freien Meinungsbildung dient die ebenfalls durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit. Als Mittel der Meinungsäußerung und -verbreitung sind Wort, Schrift und Bild bes. genannt. Ebenso geschützt sind aber auch Meinungsbekundungen in anderen Formen, z. B. Tragen von Symbolen. Art. 5 GG erfasst auch die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Die M. findet ihre Schranken in den Vorschriften der allg. Gesetze, die im konkreten Einzelfall ein höherwertiges Gut schützen, den gesetzl. Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönl. Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Eine Zensur findet nicht statt. - Die M. wird auch in Österreich (Art. 13 Staatsgrund-Ges.) und in der Schweiz als ungeschriebenes Freiheitsrecht durch Rechtsprechung des Bundesgerichts garantiert.
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