Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Meineid
Mein|eid[ahd. mein »falsch«], die vorsätzl. (sonst Falscheid) eidl. oder eidesgleiche Bekräftigung einer (bewusst) falschen Aussage vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle durch Parteien, Zeugen und Sachverständige; wird nach § 154 StGB mit Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr bestraft (im minder schweren Fall sechs Monate bis fünf Jahre). Strafmilderung ist zulässig beim Aussagenotstand (Aussage), z. B. wenn ein Zeuge bei Angabe der Wahrheit selbst strafrechtlich verfolgt werden könnte, sowie bei rechtzeitiger Berichtigung der falschen Aussage (§§ 157, 158 StGB). - Beruht in einem Zivilprozess das Urteil auf einem M., so ist Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. - Der M. ist im österr. (§§ 288, 290, 291 StGB) und im schweizer. Strafrecht (Art. 306 ff. StGB) ähnlich geregelt.
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