Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Maßregeln der Besserung und Sicherung,die neben den oder anstelle der Strafen mögl. Rechtsfolgen einer Straftat (§§ 61-72 StGB), die der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Täter und der Besserung des Rechtsbrechers dienen (auch bei Schuldunfähigen anwendbar). M. sind: 1) die Unterbringung in einem psychiatr. Krankenhaus oder, 2) zeitlich befristet, in einer Entziehungsanstalt, 3) die Sicherungsverwahrung sowie 4) die Führungsaufsicht, 5) die Entziehung der Fahrerlaubnis und 6) das Berufsverbot. Die früher vorgesehene Maßregel der Unterbringung in einer sozialtherapeut. Anstalt ist heute als Maßnahme innerhalb des Strafvollzugs möglich. - Ähnl. Maßnahmen kennen das schweizer. (»sichernde Maßnahmen«) und das österr. (»vorbeugende Maßnahmen«) Strafrecht.
Maßregeln der Besserung und Sicherung,die neben den oder anstelle der Strafen mögl. Rechtsfolgen einer Straftat (§§ 61-72 StGB), die der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Täter und der Besserung des Rechtsbrechers dienen (auch bei Schuldunfähigen anwendbar). M. sind: 1) die Unterbringung in einem psychiatr. Krankenhaus oder, 2) zeitlich befristet, in einer Entziehungsanstalt, 3) die Sicherungsverwahrung sowie 4) die Führungsaufsicht, 5) die Entziehung der Fahrerlaubnis und 6) das Berufsverbot. Die früher vorgesehene Maßregel der Unterbringung in einer sozialtherapeut. Anstalt ist heute als Maßnahme innerhalb des Strafvollzugs möglich. - Ähnl. Maßnahmen kennen das schweizer. (»sichernde Maßnahmen«) und das österr. (»vorbeugende Maßnahmen«) Strafrecht.