Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Massenentlassung
Massen|entlassung(anzeigepflichtige Entlassung), Arbeitsrecht: dem Arbeitsamt anzeigepflichtige Entlassung von Arbeitnehmern durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Kündigung; eine M. liegt nach § 17 Kündigungsschutz-Ges. vor, wenn in Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern mehr als 5, bei 60 bis 499 Arbeitnehmern 10 % oder mehr als 25, bei 500 und mehr Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig zu unterrichten, anzuhören und dessen Stellungnahme der Anzeige an das Arbeitsamt beizufügen. Erst danach dürfen die Kündigungen ausgesprochen werden. Sie werden vor Ablauf eines Monats nur dann wirksam, wenn das Arbeitsamt zugestimmt hat.
Massen|entlassung(anzeigepflichtige Entlassung), Arbeitsrecht: dem Arbeitsamt anzeigepflichtige Entlassung von Arbeitnehmern durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Kündigung; eine M. liegt nach § 17 Kündigungsschutz-Ges. vor, wenn in Betrieben mit 21 bis 59 Arbeitnehmern mehr als 5, bei 60 bis 499 Arbeitnehmern 10 % oder mehr als 25, bei 500 und mehr Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig zu unterrichten, anzuhören und dessen Stellungnahme der Anzeige an das Arbeitsamt beizufügen. Erst danach dürfen die Kündigungen ausgesprochen werden. Sie werden vor Ablauf eines Monats nur dann wirksam, wenn das Arbeitsamt zugestimmt hat.