Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Marken
I Marken,im Geschäftsverkehr benutzte Mittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens mit dem Ziel, diese Produkte von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Durch Eintragung in das M.-Register beim Dt. Patentamt wird ein Schutzrecht an einer M. erworben. Die am 21. 12. 1988 erlassene erste M.-Richtlinie hatte die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über M. bei allen Mitgl.staaten der EG zum Ziel. In Umsetzung dieser Richtlinie wurde das nat. Kennzeichnungsrecht reformiert. Das neue dt. M.-Gesetz (MarkenG) ersetzt das bisherige Warenzeichengesetz und trat am 1. 1. 1995 in Kraft. Es steht im Einklang mit dem am 28. 10. 1994 abgeschlossenen M.-Rechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf und dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte von Schutzrechten für geistiges Eigentum der Welthandelsorganisation, das am 1. 1. 1995 in Kraft trat.
Das MarkenG enthält alle Vorschriften über den Schutz von M. und von sonstigen im geschäftl. Verkehr benutzten geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographischen Herkunftsangaben. Über die bislang schon durch Eintragung in die beim Patentamt geführte Zeichenrolle (jetzt M.-Register) eintragungsfähigen Wort-, Bild- und kombinierten Wort-Bild-Zeichen hinaus sind nun alle zur Unterscheidung geeigneten Zeichen zur Eintragung als M. zugelassen. Weiter lassen sich Personennamen, Abbildungen der Ware, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen im M.-Register eintragen. Nicht eintragungsfähig sind die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit u. Ä. Dem M.-Inhaber ist grundsätzlich jede Benutzung im geschäftl. Verkehr erlaubt, so z. B. auch das Recht, seine M. auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten oder Aufnähern zu verwenden. Seit 1992 gilt überdies die freie Übertragbarkeit von M.-Rechten (M.-Lizenzen). Das Widerspruchsverfahren, das Inhaber bereits eingetragener oder angemeldeter M. geltend machen können, findet statt, nachdem die neu angemeldete M. eingetragen worden ist.
Seit dem 1. 1. 1996 lässt sich eine M. als Gemeinschafts-M. anmelden, wodurch sie einheitl. Schutz auf dem gesamten Gebiet der EU bietet. Die Anmeldung erfolgt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante (Spanien), das ein Gemeinschaftsmarkenregister führt. Dem einheitl. M.-Schutz auf EU-Ebene dient auch die Markenpiraterie-VO vom 22. 12. 1994, die das In-Verkehr-Bringen von Waren in der EU verbietet, die rechtswidrig mit der M. eines Dritten versehen werden.
Literatur:
Ilzhöfer, V.: Patent-, Marken- u. Urheberrecht. München 21996.
Berlit, W.: Das neue Markenrecht. München 21997.
II Mạrken
(italien. Marche), Region in Italien zw. Apennin und Adriat. Meer, umfasst die Prov. Ancona, Ascoli Piceno, Macerata und Pesaro e Urbino, 9 694 km2, (1997) 1,449 Mio. Ew.; Hauptstadt ist Ancona; landwirtsch. Nutzung (Weizen, Wein, Obst u. a.), in höheren Lagen Weidewirtschaft; vor der Küste Erdgasvorkommen. - Die M., von Pippin d. J. (754) und Karl d. Gr. (774) den Päpsten geschenkt, gehörten bis 1860 zum Kirchenstaat.
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