Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Mangelfolgeschaden
Mangelfolgeschaden(Begleitschaden), bürgerl. Recht: bei Lieferung einer mangelhaften Sache ein Schaden, der nicht unmittelbar an der Sache selbst, sondern als Folge des Mangels mittelbar an den Rechtsgütern des Geschädigten entsteht, z. B. undichte Waschmaschine führt zu Wasserschäden an Möbeln. M. werden nicht nach der Mängelhaftung (Gewährleistung), sondern nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung ersetzt. ( Produkthaftung)
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