Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Mangel
Mangel, im Kaufrecht der Fehler eines Gegenstandes, das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder das Fehlen der Freiheit des Gegenstandes von Rechten Dritter. Fehler ist die ungünstige, nicht unwesentl. Abweichung des tatsächl. Zustandes einer Sache (Istbeschaffenheit) von der von beiden Seiten bei Vertragsabschluss vorausgesetzten Beschaffenheit (Sollbeschaffenheit), wenn diese Abweichung nach allg. Auffassung Einfluss auf den Wert der Sache hat. Der M. kann ein Sach-M. (z. B. schadhafter Motor beim Kfz) oder Rechts-M. (z. B. verkaufte Sache war gestohlen, sodass kein Eigentumserwerb möglich ist) sein. M. lösen Gewährleistungsansprüche (Minderung, Wandlung, Schadensersatz) aus.
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