Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Mandat
Mandat[lat. »Auftrag, Weisung«] das,
1) röm. Recht: der dem heutigen Auftrag entsprechende Vertrag, aufgrund dessen der Beauftragte (Mandatar) es übernahm, ein ihm vom Auftraggeber (Mandant) übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
2) Staatsrecht: i. w. S. die Vollmacht zur Ausübung von Kompetenzen, die der Substanz nach dem Vollmachtgeber verbleiben, im Unterschied zur Delegation, bei der die Kompetenz übertragen wird. - I. e. S. ist M. das durch Wahl begründete Amt des Abgeordneten (parlamentar. M.). Man unterscheidet das freie und das imperative Mandat; beim freien M. ist der Abg. Repräsentant des gesamten Volkes und an keine Weisungen und Aufträge gebunden und nur seinem Gewissen verpflichtet (so nach Art. 38 Abs. 1 GG in Dtl., Art. 56 des österr. Bundes-Verf.-Ges., Art. 91 der schweizer. Bundesverfassung).
3) Völkerrecht: Mandatsgebiete, Schutzgebiete.
4) Zivilrecht: Bez. für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung von Mandanteninteressen, der Sache nach meist ein Geschäftsbesorgungsvertrag.
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